Vereinssatzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Förderverein Haynsburg“ e.V.

Der Sitz des Vereins ist 06722 Wetterzeube Burgstraße 10.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweckbestimmung, Ziele, Aufgaben, Grundsätze und Gemeinnützigkeit

 Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege, der Heimatkunde und Heimatpflege durch ideelle und finanzielle Unterstützung bei der Erhaltung der Bausubstanz sowie die weitere Erschließung der Burganlage zur Nutzung für die Öffentlichkeit.

Die Satzung wird verwirklicht insbesondere durch z. B. freiwillige Arbeitseinsätze im Bereich der Burg durch Mitglieder, Förderer u. Interessenten, Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen im Rahmen von Burgführungen, Landschaftspflege des Burgumlandes, Durchführungen von verschiedenen Märkten im Burgbereich sowie weitere Erforschung der Geschichte der Burganlage.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Die Mitarbeit im Verein erfolgt ausschließlich auf ehrenamtlicher Grundlage.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist die Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele des Vereins in geeigneter Weise fördern

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den

schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

 Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frisst von 3 Monaten vor Abschluss des Geschäftsjahres zu erklären.

 Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsvorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Die Mitglieder haben das Recht, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§6 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

 

§7 Vorstand

 Der Vorstand besteht aus

der/dem Vorsitzenden

der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister

der/dem Schriftführerin/Schriftführer

sowie bis zu vier Beisitzerinnen/Beisitzern

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Vorstandsfunktionen können nicht in Personalunion von einer Person wahrgenommen werden.

Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

 Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

Der Vorstand führt die Geschäfte satzungsgemäß und entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

§8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende  Aufgaben:   

den Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

Entlastung des Vorstands,

(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

Bericht des Vorstands,

Bericht des Kassenprüfers

Entlastung des Vorstands,

Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht

Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,

bei Notwendigkeit Änderungsbeschlüsse zur Beitragsordnung

Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§9 Stimmrecht, Wählbarkeit und Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

 

§10 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge und Aufnahmegebühr, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§11 Kassenprüfer

Durch die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben

Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.§12 Auflösung des Vereins

§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Wetterzeube die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

$13 Liquidatoren

 Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.              

 

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 26.10.2017 beschlossen und durch die Mitgliederversammlung am 29.01.2018 sowie am 06.11.2018 geändert.